Samplesets Aufnahmen/Vorspiel rechtlich gesehen

25.03.2024 11:50
#1 Samplesets Aufnahmen/Vorspiel rechtlich gesehen
Ch

Hallo Zusammen,

ich habe mal eine Frage an euch betreffend Samplesets bzw. Digitale Orgeln allgemein. Es gab die Überlegung im Zuge einer Veranstaltung ein Sampleset zu nutzen. Nun hatte ich aber überlegt, ob dies einfach so erlaubt ist. Eigentlich ist es ja üblich dass Einspielungen ständig irgendwo von Nutzern hochgeladen werden. YouTube und Contrebombarde sind nur zwei Beispiele.

Nun hatte ich aber einmal bei diversen Anbietern von Samplesets geschaut, viele schreiben dazu überhaupt nichts, andere nur in Englisch (was juristische Bewertungen erschwert). Im Prinzip bin ich nun aber der Meinung das z.B anhand des Beispiels: https://www.organartmedia.com/de/lizenzvereinbarung ein öffentliches Vorspiel oder Veröffentlichung einer Aufnahme wohl nicht ohne explizite Einwilligung erlaubt wäre.

Beispiel von Organmedia:
4. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Werk ohne spezielle Genehmigung zur Veröffentlichung von Tonaufnahmen oder zu öffentlichen Darbietungen zu benutzen

So ähnlich steht es eigentlich überall... Weiß jemand von euch ob es überhaupt Sets gibt, die öffentlich genutzt werden dürfen? Wer müsste eigentlich zustimmen? Meinem Verständnis nach müsste zum einen der Ersteller des Sets seine Erlaubnis geben, aber auch die Eigentümer der abgebildeten Orgel, sehe ich das richtig? Hat da jemals jemand Erfahrungen mit gemacht?


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25.03.2024 12:48
#2 RE: Samplesets Aufnahmen/Vorspiel rechtlich gesehen
So

Bei den Sweelinq-Modellen (z.B. die in anderem Faden erwähnte Cambiare) kostet es (nur) die normale, eh fällige Abo-Lizenz.....
(Das sagt jedenfalls Content in Ermelo)

Bei Samplesets beim Reseller (z.B. Hauptwerkshop) erkundigen.....


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25.03.2024 13:08
#3 RE: Samplesets Aufnahmen/Vorspiel rechtlich gesehen
Ch

Zitat von Soli Deo gloria im Beitrag #2
Bei den Sweelinq-Modellen (z.B. die in anderem Faden erwähnte Cambiare) kostet es (nur) die normale, eh fällige Abo-Lizenz.....
(Das sagt jedenfalls Content in Ermelo)



Ich deute den Text von Sweelinq aber anders. Zitat: Recordings
You are not permitted to publish and/or distribute any recording(s) made with Sweelinq without our written permission.

Quelle: https://sweelinq.com/terms-conditions/

Naja und im Hauptwerk Shop gibt es scheinbar überhaupt keine Informationen zu den Bedingungen...


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25.03.2024 14:09
#4 RE: Samplesets Aufnahmen/Vorspiel rechtlich gesehen
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Abseits aller rechtlichen Fragen würde ich annehmen, dass den Samplesetherstellern im Grunde an veröffentlichten Aufnahmen gelegen sein dürfte, da diese doch quasi kostenfreie Werbung sind. Ohne die vielen Aufnahmen auf YT und Contrebombarde würden sicherlich deutlich weniger Sets verkauft werden.

Der Passus bei OrganartMedia oder Sweelinq ist sicherlich ein Schutzmechanismus, damit man eine Aufnahme, die vielleicht einer Werbewirkung nicht zuträglich ist (zu schlecht gespielt oder sonstwas), im Ernstfall wieder löschen lassen kann.

Ohne juristischen Sachverstand zu haben, würde ich die Sache so annehmen.

Es mag sein, dass nicht alle Musiker an Gott glauben; an Bach jedoch alle. - Mauricio Kagel

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25.03.2024 19:52
avatar  Roland
#5 RE: Samplesets Aufnahmen/Vorspiel rechtlich gesehen
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Ich wurde kürzlich von einem Radiosender angefragt, gemafreie Füllmusik nach einer Gottesdienstaufzeichnung bis zur vollen Stunde anzubieten, die sie im Radio abspielen dürfen. Ich habe selber fast ausschliesslich nur Hauptwerkaufzeichnungen und habe Piotr Grabowski angefragt, ob ich Aufnahmen von seinen Sample sets, die ich bei mir gemacht habe, dem Radio weitergeben dürfen. Er hat nichts dagegen.

Rolando di organo


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26.03.2024 06:26
avatar  Aeoline
#6 RE: Samplesets Aufnahmen/Vorspiel rechtlich gesehen
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Ich habe auch keinen juristischen Background, aber ich würde hier auch grundsätzlich vorher den Sampleset-Hersteller fragen.

Wie heißt es doch so schön:

Lieber vorher um Erlaubnis fragen, wie nachher um Verzeihung bitten müssen.

VG
Aeoline


Organisten leiden oft an einer schlimmen Krankheit: Augentinnitus - Man(n) sieht nur noch Pfeifen...

Viscount Unico 400 DE [V1.14.19] (56/III/P) : ab 11.2012
Johannus Opus 520 (45/II/P) : 10.1987-11.2012
Siel HB 700 (9/II/P) : 1977-09.1987)

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01.04.2024 17:09
#7 RE: Samplesets Aufnahmen/Vorspiel rechtlich gesehen
Br

Vorweg: ich bin kein Jurist 🤗

Hier kommen ganz viele Dinge zusammen, was Urheberrecht, Verwertungsrecht und speziell «Schoepfungshoehe» angeht.

Eine Pfeifenorgel ist erstmal ein Einzelstueck, welches individuell auf Bestellung des Auftraggeber angefertigt wird. Das Urheberrecht liegt beim Orgelbauer, die Nutzung- und Verwertungsrechte wohl eher nicht.
(Wobei es im «blauen» Forum durchaus die Problemstellung gab, wie es mit der Software bei digitalen Systemem aussieht, die eher «serienmaessig» in mehren Orgeln benutzt werden?)

Das reine «Sampeln» von Orgelpfeifen - z.b. Zu Dokumentationszwecken - ist zwar Fleissarbeit, duerfte aber aufgrund fehlender Schoepfungshoehe nicht schuetzenwert sein - ich denke aber, dass die Nachbearbeitungen und die Zusammenstellung/Konfiguration zu einem Sampleset durchaus Schoepfungshoehe erreicht!

Wenn ich z.b ein Choralvorspiel von Bach aus praktischen Gruenden transponiere, ist das auch keine Schoepferische Leistung - dennoch koennte der Notensatz Schutzstatus haben. Wenn ich natuerlich z.b. Fingersaetze fuer eine praktische Ausgabe hinzufuege, habe ich die Urheberschaft genau darauf - aber natuerlich nicht auf den Urtext.

Die Sampleanbieter koennen natuerlich einer Veraenderung ihrer Dateien und einer entsprechenden Verbreitung widersprechen - auf gleicher Linie wie man bei etlichen geschuetzen Werken eigentlich erstmal anfragen muss, ob man diese arrangieren, auffuehren oder entsprechende Arrangements verbreiten darf….

Mor ist nicht bekannt, dass es dazu gerichtliche Urteile gibt - einer Nutzungseinschraenkung ala Milian stehe ich auf jeden Fall kritisch gegenueber, solange das das Set im Orginalzustand benutzt wird?


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01.04.2024 18:23
#8 RE: Samplesets Aufnahmen/Vorspiel rechtlich gesehen
Ch

Ich sehe es ähnlich. Die Frage für mich als Endnutzer ist natürlich die Frage nach meinem Ansprechpartner. Wenn ich das Sampleset von Musterersteller der Musterorgel vom Musterbauer die in der Mustergemeinde steht vor mir habe. Wen muss ich nun um Erlaubnis fragen?

Von der Logik würde ich nun sagen, dass ich nur den Anbieter des Sets fragen müsste, da ich selbst ja keinerlei (vertraglichen) Beziehungen zu einem der anderen habe. Wenn der Ersteller des Set also seine Zustimmung gibt, dann könnte ich ja davon ausgehen, dass dies so in Ordnung ist oder? Wenn dann ein anderer in der Kette seine Zustimmung nicht teilt, dann hätte ich doch theoretisch kein Risiko?


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